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   BGH, 15.05.1975 - X ZR 35/72   

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https://dejure.org/1975,3295
BGH, 15.05.1975 - X ZR 35/72 (https://dejure.org/1975,3295)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1975 - X ZR 35/72 (https://dejure.org/1975,3295)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1975 - X ZR 35/72 (https://dejure.org/1975,3295)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beachtung der Veränderung der Patentlage in der Revisionsinstanz - Erlöschen eines Klagepatents infolge Zeitablaufs - Wirksamkeit der erhobenen Rüge der fehlerhaften Anwendung materiellen Rechts - Prüfung der Schutzfähigkeit eines geltend gemachten allgemeinen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1976, 88
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.02.1975 - X ZR 24/74

    Äquivalenz

    Auszug aus BGH, 15.05.1975 - X ZR 35/72
    Von unterschiedlichen Lösungsprinzipien im patentrechtlichen Sinne kann erst dann gesprochen werden, wenn der Durchschnittsfachmann die angegriffene Ausführungsform dem Klagepatent ohne erfinderische Überlegung nicht entnehmen kann (BGH GRUR 69, 534, 536 r. Sp.-Skistiefelverschluß; Senatsurteil vom 18. Februar 1975 - X ZR 24/74 - Metronidazol).
  • BGH, 24.04.1969 - X ZR 54/66

    Patentverletzung durch Verwendung eines Äquivalents - Allgemeiner

    Auszug aus BGH, 15.05.1975 - X ZR 35/72
    Von unterschiedlichen Lösungsprinzipien im patentrechtlichen Sinne kann erst dann gesprochen werden, wenn der Durchschnittsfachmann die angegriffene Ausführungsform dem Klagepatent ohne erfinderische Überlegung nicht entnehmen kann (BGH GRUR 69, 534, 536 r. Sp.-Skistiefelverschluß; Senatsurteil vom 18. Februar 1975 - X ZR 24/74 - Metronidazol).
  • BGH, 10.05.1960 - I ZR 9/59
    Auszug aus BGH, 15.05.1975 - X ZR 35/72
    Die Vorstellung des Durchschnittsfachmanns vom technischen Gehalt des Schutzrechts ist Kriterium dafür, ob die angewandte funktionsgleiche Maßnahme der angegriffenen Ausführungsform nicht nur gleichwirkend, sondern auch patentrechtlich gleichwirkend ist (BGH GRUR 60, 478, 481 - Blockpedale).
  • BGH, 29.04.1997 - X ZR 101/93

    "Kunststoffaufbereitung"; Beginn der Verjährungsfrist zu Lasten des Lizenznehmers

    Nach den von der Rechtsprechung zum alten Recht herausgebildeten Grundsätzen liegt Äquivalenz im Patentrechtliehen Sinne nur dann vor, wenn bei den sich gegenüberstehenden Ausführungsformen Aufgabe und technischer Erfolg gleich, die zur Lösung der Aufgabe und damit zur Erzielung des gleichen Erfolges verwendeten Mittel aber verschieden sind (BGH GRUR 1976, 88, 89 - Ski-Absatzbefestigung).
  • BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85

    Stand der Technik - Stromwandler - Patent - Schutzumfang

    Äquivalenz scheidet erst aus, wenn die - gleichwirkende - Ausführungsform vom Durchschnittsfachmann der Patentschrift ohne erfinderische Überlegung nicht als gleichwirkend entnommen werden kann (BGH GRUR 1976, 88, 89 f. - Ski-Absatzbefestigung; BGH GRUR 1975, 425, 427 - Metronidazol).
  • OLG Jena, 24.10.2012 - 2 U 888/11

    Patentrecht: Annahme einer Patentverletzung bei der Hinzufügung von Merkmalen

    Eine weitere erfinderische Überlegung war nicht erforderlich, um die Gleichwirkung zu erzielen (dazu BGH GRUR 1976, 88 - Skiabsatzbefestigung), vielmehr war der Fachmann aufgrund der gesamten Beschreibung des Klagepatents in der Lage, das weitere technische Lösungsmittel, nämlich das schwenkbare Trägergegenelement, das an den Wandaußenseiten angelenkt ist, aufzufinden.
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2003 - 2 U 22/97
    Eine glatt äquivalente Patentverletzung wurde nach der Dreiteilungslehre dann angenommen, wenn der Fachmann das in der angegriffenen Ausführungsform verwendete, vom unmittelbaren Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Lösungsmerkmal ohne weitere Überlegung aufgrund seines Fachwissens dem Inhalt der Patentschrift als eine zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe gleichwirkende Maßnahme entnimmt (vgl. BGH GRUR 1976, 88, 89 - Skiabsatzbefestigung, 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung I).
  • BGH, 14.11.1978 - X ZR 11/75

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Patentverletzung - Anforderungen an die

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats liegt Äquivalenz dann vor, wenn bei den sich gegenüberstehenden Ausführungsformen Aufgabe und technischer Erfolg gleich, die zur Lösung der Aufgabe und damit zur Erzielung des gleichen Erfolges (der gleichen Wirkung) verwendeten Mittel aber verschieden sind und sie der Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachwissens im Prioritätszeitpunkt aus der Patentschrift zur Herstellung desselben Endprodukts, d.h. zur Lösung der konkreten Aufgabe auffinden konnte (u.a. BGHZ 64, 86, 93 ff. - Metronidazol; BGH GRUR 1976, 88, 89 - Skistiefelabsatzbefestigung).
  • BGH, 03.11.1992 - X ZR 29/90

    Patentansprüche für eine Beschichtungsanlage - Vorliegen einer Patentverletzung

    Nach dem aus dem PatG von 1968 abgeleiteten rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln anzunehmen, wenn der Fachmann das in der angegriffenen Ausführungsform verwendete, vom unmittelbaren Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Lösungsmerkmal ohne weitere Überlegung aufgrund seines Fachwissens dem Inhalt der Patentschrift als eine zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe gleichwirkende Maßnahme entnimmt (BGH GRUR 1969, 534, 536 f. - Skistiefelverschluß; GRUR 1976, 88, 89 - Skiabsatzbefestigung; GRUR 1987, 280, 281 - Befestigungsvorrichtung).
  • BGH, 16.01.1990 - X ZR 57/88
    Eine solche setzt nach der zu § 6 PatG 1968 ergangenen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, daß mit abgewandelten Mitteln im wesentlichen der gleiche Erfolg (die gleiche Wirkung) wie nach der Lehre des Klagepatents erzielt wird (BGH GRUR 1976, 88, 89 - Ski-Absatzbefestigung).
  • BGH, 07.06.1983 - X ZR 59/81

    Klage wegen Patentverletzung - Patent betreffend ein Werkzeug zur spanabhebenden

    Denn die Annahme einer Patentverletzung durch Benutzung äquivalenter Mittel setzt in jedem Fall voraus, daß die Lösungsmerkmale des Klageschutzrechts, die von der angegriffenen Ausführung nicht identisch benutzt werden, zumindest mit der gleichen Wirkung zur Anwendung kommen, d.h. die verwendeten Mittel dürfen zwar von denen des Klageschutzrechts verschieden sein, sie müssen aber den gleichen technischen Erfolg, die gleiche Wirkung erzielen (vgl. BGH GRUR 1976, 88, 89 - Ski-Absatzbefestigung).
  • BGH, 29.05.1980 - X ZR 79/78

    Patentverletzungen durch "glatte patentrechtliche Äquivalente" - Verletzung des

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, sind, um ein brauchbares und gerechtes Ergebnis zu gewährleisten, die Gemeinsamkeiten der patentgemäßen und der angegriffenen Ausführungsform festzustellen (vgl. BGH GRUR 1976, 88, 90 - Ski-Absatzbefestigung).
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